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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adaptron GmbH
§
1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.1. Unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware erkennt der Abnehmer diese Bedingungen an.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Mit Ausnahme
von Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten sind die Mitarbeiter
unseres Hauses nicht befugt, Abreden zu treffen, die diesen Bedingungen
widersprechen. Derartige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur
wirksam, wenn ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter sie schriftlich bestätigt.
1.3. Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.4. Gegenüber
Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S.d. § 24 AGBG)
gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
§ 2 Angebot und Bestellung
2.1. Unsere
Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend. Ein Vertrag
kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch
Annahme der Lieferung durch den Abnehmer zustande.
2.2. Die vom
Abnehmer unterzeichnete Bestellung ist ein bindender Auftrag. Wir sind
berechtigt diesen Auftrag innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die
Auftragsbestätigung oder die Zusendung der bestellten Ware ist eine Annahme des
Auftrages.
2.3. Wir sind
berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste
Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
§ 3 Lieferbedingungen und
Liefertermine
3.1. Alle von uns
angegebenen Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart.
3.2. Ist eine
Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und
ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk / Lager
verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware
gemeldet ist.
3.3.
Leistungsunterbrechungen oder -verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
ähnlichen Umständen, die uns die Leistung dauerhaft oder zeitweilig unmöglich
machen oder unzumutbar erschweren, wie z.B. Rohstoffmangel, Nichterteilung,
verspätete Materialanlieferungen, rechtmäßiger Streik oder Streik in
Drittbetrieben, Aussperrung, behördliche Anordnungen, haben wir nicht zu
vertreten, es sei denn, uns trifft ein Verschulden. Sie berechtigen uns, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entstehen uns infolge der Verzögerung
erhebliche Nachteile, insbesondere Terminschwierigkeiten, sind wir berechtigt,
wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag unter
Ausschluss weiterer Ansprüche zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als
sechs Wochen, ist der Abnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir sind zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert
werden und den Liefergegenstand auch nicht anderweitig mit zumutbarem Aufwand
beschaffen können.
3.5. Wir sind
berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluß
herausstellt, dass der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere mangels
ausreichender Bonität nicht nachkommen wird.
3.6.
Teillieferungen und Teilrechnungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Teilrechnungen sind innerhalb unserer Zahlungsbedingungen auszugleichen.
§ 4 Versandvorschriften
und Gefahrübergang
4.1. Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk"
vereinbart. Der Versand erfolgt in der Regel ab dem Logistic Center / Lager
Mammendorf.
4.2. Die Sendung
reist auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht spätestens auf den
Abnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Erfolgt die
Versendung auf Wunsch des Abnehmers zu einem späteren Termin, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Sämtliche
Versand- sowie etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3. Sofern der
Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
4.4.
Transportschäden sind unverzüglich dem Zustellpostamt, der Bundesbahn oder dem
Spediteur zu melden.
§ 5 Gewährleistung
5.1. Jede
Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller etwaige Mängel der Ware nicht
innerhalb der nachstehenden Termine schriftlich geltend macht. Offensichtliche
Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstands
mitzuteilen. Für Unternehmer i.S.d. § 24 AGBG gelten darüber hinaus folgende
Rügefristen: Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang des Liefergegenstands mitzuteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die
rechtzeitige Absendung der Anzeige. Entsprechende Rügefristen gelten für das
Fehlen von Ware oder Zubehör sowie die Lieferung falscher Ware oder Zubehör,
soweit die Lieferung nicht von der Bestellung so erheblich abweicht, dass eine
Genehmigung als ausgeschlossen angesehen werden muss.
5.2. Ebenso
entfällt jede Gewährleistung, bei betriebsbedingter Abnutzung und normalen
Verschleiß, höherer Gewalt, netzbedingte Überspannung, Feuchtigkeit aller Art,
falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten,
Computervieren sowie jegliche Verbrauchsteile, auch wenn Betriebs- oder
Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Mangel hierauf nicht
beruht. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung
oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
5.3. Sind wir zur
Gewährleistung verpflichtet und haben wir unsererseits Gewährleistungsansprüche
gegen den Hersteller oder leistet der Hersteller Garantie, erfolgt die
Gewährleistung in der Weise, dass die Adaptron GmbH die Ansprüche gegen den
Hersteller auf Nachbesserung, Minderung, Wandelung und/oder Schadensersatz an
den Besteller abtritt. Gewährleistungsrechte gegen uns bestehen nur, soweit eine
außergerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers fehlschlägt.
5.4. Im Übrigen
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir nach billigem Ermessen
wahlweise berechtigt, die Rücksendung des schadhaften Teils zur Nachbesserung an
uns zu verlangen oder die Reparatur/Nachbesserung vor Ort durchzuführen. Ist der
Abnehmer Unternehmer i.S.d. § 24 AGBG hat er im Falle des Rücksendungsverlangens
die Kosten der Rücksendung zu tragen. Ansonsten werden alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten von uns getragen. Dies gilt nicht, soweit sich die
Kosten dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz des
Abnehmers verbracht wurde, sofern das Verbringen nicht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache entspricht.
5.5. Erst wenn die
Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine
entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Diese
Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften.
5.6. Wir
gewährleisten, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein
zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die
technischen Daten und Beschreibung in der Produktinformation allein stellen
keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von
Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben
von uns schriftlich bestätigt wurden. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass
die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm
getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
5.7. Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn
der gelieferten Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Bei Verträgen mit
Unternehmern i.S.d § 24 AGBG gilt dies nicht, soweit der Zweck der jeweiligen
Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden
Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckte.
5.8. Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Höhe nach
ist die Haftung auf das Doppelte des Rechnungswerts der betreffenden
Einzelkomponente begrenzt.
5.9. Im Übrigen
besteht eine Schadensersatzhaftung nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5.10. Die
zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 6 Rücksendungen,
Garantie- und Gewährleistungsabwicklung
6.1. Sofern die
Adaptron GmbH die Rücksendung des beanstandeten Geräts zur Reparatur verlangt,
ist das Gerät mit der Rechnungskopie der Adaptron GmbH und einer detaillierten
Fehlerbeschreibung an die Adaptron GmbH zu schicken.
6.2. Jedwede
Rücksendung an die Adaptron GmbH hat in ordnungsgemäßer Verpackung zu erfolgen.
Im Verkehr mit Unternehmern i.S.d. § 24 AGBG erfolgt die Rücksendung auf seine
Gefahr und Kosten.
6.3. Rücksendungen
können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von uns bearbeitet
werden, wenn der Rücksendung ein Rücksendebegleitschein beiliegt, auf dem die
RMA- und die Kundennummer sowie die Rechnungsnummer angegeben sind. Diesen
Rücksendungsschein und die RMA-Nummer erhält der Kunde auf schriftliche oder
telefonische Anforderung. Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bedeutet keine
Anerkennung des Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Bestellers.
6.4. Stellt sich
heraus, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorlag, werden unsere Leistungen
(z.B. Arbeits- und Reisezeit) nach unseren Standardsätzen, mind. jedoch in Höhe
von EUR 40,00 zzgl. Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer, berechnet.
6.5. Die
Bestimmungen aus § 3 und § 4 der Adaptron GmbH AGB’s gelten auch bei
Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.
§ 7 Sonstige Haftung
7.1.
Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss,
positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, bestehen nur in dem
in § 5 Abs. 5.8 – 5.10 vorgesehenen Umfang.
7.2.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Unvermögens und Verzugs bleiben
unberührt. Sofern die Pflichtverletzung nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht,
ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Summenmäßig ist die Haftung in diesem Fall auf
das Doppelte des Rechnungswerts der betreffenden Einzelkomponente begrenzt.
7.3. Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Entsorgung von
Elektro-Altgeräten
8.1. Nach
Beendigung der Nutzung der von der Adaptron GmbH gelieferten Geräte und
Gegenstände ist der Besteller verpflichtet, diese Geräte und Gegenstände auf
eigene Kosten zu entsorgen. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen
Vorschriften einzuhalten.
8.2. Der Besteller
stellt die Adaptron GmbH von sämtlichen Verpflichtungen des § 10 Abs. 2
Elektrogesetz (ElektroG) frei; insbesondere von der Rücknahmepflicht des
Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
8.3. Sofern
gelieferte Geräte oder Gegenstände an Dritte weitergegeben werden, ist der
Besteller verpflichtet, diese vertraglich zu verpflichten, die Geräte oder
Gegenstände nach Beendigung der Nutzung unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften sachgerecht zu entsorgen. Bei erneuter Weitergabe der Geräte oder
Gegenstände sind die Dritten vertraglich zu verpflichten, den Empfängern der
Geräte oder Gegenstände eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
8.4 Eine Verletzung
der Vorgaben des § 8 Abs. 8.3 verpflichtet den Besteller, die Geräte oder
Gegenstände gem. § 8 Abs. 8.1 zurückzunehmen und entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften zu entsorgen. Die Adaptron GmbH ist von etwaigen Ansprüchen Dritter
freizustellen.
8.5 Die Ansprüche
der Adaptron GmbH gegen den Besteller, die aus diesen Bestimmungen resultieren,
verjähren frühestens 2 Jahre nach Beendigung der Nutzung. Die Frist beginnt
grundsätzlich erst mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Bestellers an
die Adaptron GmbH über die Beendigung der Nutzung.
8.6 Eine
abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte
durch die Adaptron GmbH bedarf der Schriftform.
§ 9 Preise und
Zahlungsbedingungen
9.1. Die Preise
verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport-
oder Frachtversicherung sowie zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen
Mehrwertsteuer.
9.2. Bei nach
Vertragsschluss entstehenden, nicht vorhersehbaren Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Währungsschwankungen,
Mehrwertsteuer- oder Materialpreiserhöhungen, behalten wir uns das Recht vor,
die Kostenerhöhung an den Abnehmer weiterzugeben. Bei Verträgen mit Personen,
die nicht Unternehmer i.S.d. § 24 AGBG sind, gilt dies nur bei Verträgen mit
einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten. In diesem Fall steht
dem Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu,
sofern die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises beträgt.
9.3. Die
Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. Der Preis ist
netto (ohne Abzug) sofort ab Erhalt der Ware zur Zahlung fällig, sofern sich
nicht aus der Auftragsbestätigung oder aus einem auf der Rechnung aufgedruckten
Zahlungsziel etwas anderes ergibt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen für Ersatzteile, Reparaturen und Montage
sind nach Zustellung netto bar zu bezahlen oder können per Nachnahme erhoben
werden.
9.4. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4
% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank per anno zu
fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Besteller hat das Recht, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des
Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9.5. Zur
Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist der Besteller Unternehmer
i.S.d. § 24 AGBG, gilt dies auch, soweit der Besteller Zurückbehaltungsrechte
geltend macht. Im Verkehr mit privaten Bestellern sind Zurückbehaltungsrechte
nur insoweit ausgeschlossen, als die Gegenforderung nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
§ 10
Eigentumsvorbehaltssicherung
10.1. Die
gelieferte Ware bleibt unser Eigentum im Verkehr mit Unternehmern i.S.d. § 24
AGBG bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung bzw. im Verkehr mit privaten Abnehmern bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen im Zusammenhang mit der gelieferten Ware. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren
Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang
des Gegenwerts bei der Adaptron GmbH.
10.2. Eine etwaige
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne
dass hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Adaptron
GmbH gehörenden Ware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenendbetrag
einschl. Mehrwertsteuer) zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erfolgt die
Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des
Abnehmers stehenden Hauptsache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
Eigentum des Abnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig entsprechend
dem vorgenannten Wertverhältnis an uns übergeht. Der Abnehmer verwahrt unser
Miteigentum unentgeltlich für uns.
10.3. Der Besteller
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und zu veräußern, solange er seine
Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, insbesondere nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Abnehmer ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern.
10.4. Die aus der
Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt der Abnehmer bereits jetzt sicherungshalber
vollen Umfangs an uns ab. Sind wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Ware,
tritt der Abnehmer den Forderungsteil an
uns ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird die Vorbehaltsware - vor
oder nach Verarbeitung - zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, ohne dass
für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wird, so tritt der Besteller
uns die Gesamtpreisforderung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab.
Wir ermächtigen den Abnehmer, die an uns abgetretenen Forderungen auf seine
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, sobald
der Abnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
in Verzug oder in Vermögensverfall gerät. Auf unsere Aufforderung hin hat der
Kunde in diesem Fall seinen Abnehmern die Abtretung unverzüglich offen zu
legen und uns alle zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
10.5. Zugriffe
Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich nach bekannt
werden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen
und Unterlagen zu geben. Er haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des
Zugriffs, insbesondere durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage, angefallen
sind, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
10.6. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Ist der Besteller
Unternehmer i.S.d. § 24 AGBG, liegt in der Zurücknahme durch uns kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der
Besteller hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind berechtigt,
zurückgenommene Vorbehaltsware nach Androhung zu verwerten und den Erlös -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - gegen unsere Forderungen zu
verrechnen.
§ 11 Patent- und Urheberrechte
An Schaltschemata,
Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Ohne
unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche
Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich
an uns zurückzugeben. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger
Schutzrechte können wir nicht haftbar gemacht werden.
§ 12 Datenschutz
Der Abnehmer
willigt in die Speicherung personen- und firmenbezogener Daten ein, soweit dies
für interne Verwaltungsarbeiten erforderlich ist. Er erhält jederzeit auf
Anforderung Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§ 13 Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Teilungswirksamkeit
13.1. Erfüllungsort
für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
13.2. Sofern der
Abnehmer Kaufmann in Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen.
Wir sind berechtigt, den Abnehmer auch an seinem Wohnort oder an einem anderen
gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
13.3. Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Adaptron
GmbH und dem Abnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4. Sollten eine
oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder dieser
Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die
unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen
oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung
weitestgehend entsprechen. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen bleibt davon unberührt.
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